- Versicherungsvertragsgesetz
- Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 4: Gebäudefeuerversicherung
§ 148 VVG
Andere Grundpfandrechte
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.