- Versicherungsvertragsgesetz
- Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 1: Haftpflichtversicherung
- Abschnitt 2: Pflichtversicherung
§ 122 VVG
Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.