- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
- Abschnitt 1: Schiedsstelle
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 96 VGG
Berechnung von Fristen
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.