- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- Abschnitt 5: Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
§ 52e VGG
Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.