- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- Abschnitt 1: Innenverhältnis
- Unterabschnitt 3: Einnahmen aus den Rechten
§ 24 VGG
Getrennte Konten
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.