- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 140 VGG
Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.