- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
- Abschnitt 1: Schiedsstelle
- Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften
§ 111 VGG
Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.