§ 42 VDuG
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Abschnitt 3: Musterfeststellungsklagen
§ 42
VDuG
Revision
Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
§ 41 VDuG
§ 43 VDuG