- Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
- Abschnitt 2: Abhilfeklagen
- Unterabschnitt 2: Abhilfeentscheidung
§ 19 VDuG
Kollektiver Gesamtbetrag
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.