- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
-  Abschnitt 6: Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 52 VAGVerpflichtete Unternehmen
     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.