§ 316 VAG

Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

1.
Lebensversicherungen,

2.
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

3.
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

4.
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

5.
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.