- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 181 VAG
Aufrechnungsverbot
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.