- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 2: Verwandte Schutzrechte
- Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers
§ 87i UrhG
Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.