Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
BGH, URTEIL vom 4.4.2012,
Az. I ZR 145/11
38 bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme 'Fluch der Karibik II und III' erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von Johnny Depp dargestellten Rolle des 'Jack Sparrow', um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 -1 ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131 - Synchronisationssprecher; Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in
BGH, URTEIL vom 4.4.1982,
Az. I ZR 114/80
S« 524)« Selbst wenn man dem folgt und für § 73 UrhG die private Darbietung genügen läßt, kann daraus aber noch nicht gefolgert werden, daß bei Band- und Schallplattenaufnahmen auch die Wiedergabe der Aufführung und die dazwischenliegende Tätigkeit des Tonmeisters als zur Aufführung gehörend anzusehen sind« Für eine derart weite Auslegung des Begriffs der Mitwirkung bei der Aufführung läßt sich dem Gesetz nichts entnehmen« Maßgebend für § 73 UrhG ist, daß unter Aufführung die persönliche Darbietung des Werkes durch den Künstler (Sänger, Instrumentalist) zu verstehen ist; sie erfordert eine künstlerische Werkinterpretation (BGH GHXJR 1981, 419 , 420 f -Quizmaster)« Mitwirkender kann demnach nur derjenige sein, dessen Leistungen sich auf die Werkinterpretation unmittelbar auswirken« Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, daß die Tätigkeit sich in irgendeiner Weise auswirkt; Mitwirkender ist vielmehr nur, wer auf die künstlerische Werkinterpretation einen bestiimendeh Einfluß nimmt (BGH GRUR 1974, 672, 673 - Celestina; 1981, 419, 421 - fuiz-master)« Dazu gehören nach dem Willen des Gesetzgebers der Regisseur und der Dirigent (vgl« Amtl« Begründung zu § 83 - jetzt § 73 - in BT-Drucks« IV/270, S. 90), nicht aber der Tonmeister«
BGH, URTEIL vom 5.10.1980,
Az. I ZR 73/78
Mitwirkender i.S* des § 73 UrhG ist, wer auf die künstlerische Werkwiedergabe einen bestimmenden Einfluß nimmt (BGH GRUR 1974, 672, 673 - Celestina).