LG Köln, Urteil vom 5.6.2009,
Az. 28 O 648/08
47Im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche kann im Ergebnis unentschieden bleiben, ob – wie von den Beklagten angesprochen - im Hinblick auf die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wie z.B. des Rechts am eigenen Bild (vgl. BGH NJW 2007, 684 – Kinski-Klaus) Ansprüche wegen deren Verletzung im Hinblick auf den vor 47 Jahren verstorbenen Künstler Z noch geltend gemacht werden können; immerhin ist bei dieser Frage zu berücksichtigen, dass durch die vorliegend zu beurteilenden Handlungen das Urheberpersönlichkeitsrecht tangiert sein kann, das aber gemäß § 64 UrhG als Teil des Urheberrechts erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, § 64, Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullin-ger,UrhR, § 64, Rn. 13).