- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 1: Urheberrecht
- Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte
§ 32b UrhG
Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.