- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 1: Urheberrecht
- Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 30 UrhG
Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.