Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
BGH, URTEIL vom 4.2.2010,
Az. I ZR 18/08
13 aa) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck ge- schaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes im Sinne des § 14 UrhG zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden (BGH, Urt. v. 18.12.2008 -1 ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 14 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
BGH, URTEIL vom 4.2.2010,
Az. I ZR 18/08
26 Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zwar nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhende Ansprüche wegen einer Verletzung des § 14 UrhG geltend zu machen; ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt worden sein (BGH, Urt. v. 1.10.1998 -1 ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 -Treppenhausgestaltung, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.2.1983 -1 ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi).
LG Köln, Urteil vom 3.6.2008,
Az. 28 O 19/08
Die Auswahl und Einbeziehung gerade des speziellen Umfeldes und des Rahmens in den Aussagegehalt des Werkes stellen eine eigenständige schöpferische Leistung des Urhebers dar, die vom Entstellungsschutz des § 14 UrhG umfasst wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.).