- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
§ 137q UrhG
Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.