- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung
- Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 UrhG
Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.