- Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 96 UmwG
Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.