§ 6 UmwG
Umwandlungsgesetz
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 6
UmwG
Form des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.
§ 5 UmwG
§ 7 UmwG