- Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45e UmwG
Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.