- Umwandlungsgesetz
- Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
- Dritter Teil: Grenzüberschreitender Formwechsel
§ 336 UmwG
Bekanntmachung des Formwechselplans
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.