- Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Drittes Buch: Spaltung
- Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Viertes Buch: Vermögensübertragung
- Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder
§ 314a UmwG
Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.