- Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Drittes Buch: Spaltung
- Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Viertes Buch: Vermögensübertragung
- Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 298 UmwG
Wirkungen des Formwechsels
Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.