- Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Drittes Buch: Spaltung
- Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Viertes Buch: Vermögensübertragung
- Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 296 UmwG
Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.