Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Viertes Buch: Vermögensübertragung
Vierter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Fünftes Buch: Formwechsel
Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.