Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Viertes Buch: Vermögensübertragung
Vierter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.