Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Viertes Buch: Vermögensübertragung
Vierter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Umwandlungsbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.