- Umwandlungsgesetz
- Fünftes Buch: Formwechsel
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 204 UmwG
Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.