§ 191 UmwG

Einbezogene Rechtsträger

(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

1.Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;

2.Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

3.eingetragene Genossenschaften;

4.rechtsfähige Vereine;

5.Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

6.Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

1.Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;

2.Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;

3.Kapitalgesellschaften;

4.eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.