(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
1.Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
3.eingetragene Genossenschaften;
4.rechtsfähige Vereine;
5.Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
6.Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
1.Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;
2.Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
3.Kapitalgesellschaften;
4.eingetragene Genossenschaften.
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.