- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 5: Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
§ 64 UVPG
Völkerrechtliche Verpflichtungen
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.