- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 4: Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
§ 52 UVPG
Landschaftsplanungen
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.