- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
- Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 13 UVPG
Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.