(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
1.die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
2.den Tag der Leistung;
3.die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
4.den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
5.die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.