- Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
-
§ 6 USchadG
Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.