(1) Dieses Gesetz gilt für
1.den Reservistendienst und
2.den freiwilligen Wehrdienst.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für
1.Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2.besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
3.Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
4.Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
5.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzesmit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
1.den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
2.den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzesmit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.