§ 1 USG

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.den Reservistendienst und

2.den freiwilligen Wehrdienst.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für

1.Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

2.besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,

3.Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,

4.Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und

5.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzesmit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

1.den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und

2.den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzesmit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.