Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
LG Bamberg, Urteil vom 2.10.2011,
Az. 1 O 336/10
Abweichend vom üblicherweise ausgehenden Streitwert i.H.v. 2.500,00 € je beanstandeter Klausel (BGH-Beschluss vom 28.09.2006, NJW-RR 2007, 497; Palandt/Bassenge, 70. Auflage, § 5 UKlaG, Rn. 14) hat die Kammer in Anbetracht der Bedeutung der Streitigkeit im vorliegenden Fall den Streitwert für den Klageantrag I.