- Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften
- Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
§ 12 UKlaG
Einigungsstelle
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.