- Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
- Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben
§ 7 UErgG
Bei der Umwandlung von Uraltguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.