- Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
- Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben
§ 23 UErgG
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.