- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 23 TzBfG
Besondere gesetzliche Regelungen
Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.