(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 52 - 53)
Teil I
Allgemeine Indikatorparameter
ParameterEinheitGrenzwert/ AnforderungBemerkungenAluminiummg/l0,200Ammoniummg/l0,50Calcitlösekapazitätmg/l CaCO35Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.Chloridmg/l250Clostridium perfringens, einschließlich SporenAnzahl/ 100 ml0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.Coliforme BakterienAnzahl/ 100 ml0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml.Eisenmg/l0,200Elektrische LeitfähigkeitµS/cm2 790 bei 25 °CMessungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen.Färbungm–10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie)Geruchfür den Verbraucher annehmbar und ohne anormale VeränderungGeschmackfür den Verbraucher annehmbar und ohne anormale VeränderungBei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden.Koloniezahl bei 22 °Cohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen.Koloniezahl bei 36 °Cohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml.Manganmg/l0,050Natriummg/l200Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)ohne anormale VeränderungOxidierbarkeitmg/l O25,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird.Sulfatmg/l250TrübungNephelometrische Trübungseinheiten (NTU)1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird.Wasserstoffionen-konzentrationpH-Einheiten≥ 6,5 und ≤ 9,5
Teil II
Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation
ParameterTechnischer MaßnahmenwertLegionella spec.100/100 ml
Teil III
Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen
ParameterReferenzwertSomatische Coliphagenim Rohwasser: 50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml