Anlage 1 TrinkwEGV

(zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)

Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:

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die Abwasserbeseitigung

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der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

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Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer

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die Forstwirtschaft

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industrielle Emissionen in Gewässer

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verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer

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die Siedlungswasserwirtschaft

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Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien

–
Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer

–
nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen

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der Schutz vor ionisierender Strahlung

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die Bewirtschaftung von Abfällen

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Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen

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Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

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Bauprodukte

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Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund

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die Gewinnung von Erdwärme

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bauliche Anlagen

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Wasserentnahmen

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die Trinkwasserversorgung.