§ 1 TreuhUmbenV
Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt
§ 1
TreuhUmbenV
Die Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt.
§ 2 TreuhUmbenV