§ 1 TierSeuchErV

Begriffsbestimmung

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und

2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten(Tierseuchenerreger).