Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
BVerfG, Beschluss vom 4.8.1999,
Az. 1 BvR 1783/99
Das Gesetz wird vielmehr lediglich von dem Leitgedanken bestimmt, Tieren nicht 'ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden' zuzufügen (vgl. § 1 TierSchG sowie BVerfGE 36, 47 <57>; 48, 376 <389>).
BVerfG, Beschluss vom 4.8.1999,
Az. 1 BvR 1783/99
Das Gesetz wird vielmehr lediglich von dem Leitgedanken bestimmt, Tieren nicht 'ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden' zuzufügen (vgl. § 1 TierSchG sowie BVerfGE 36, 47 <57>; 48, 376 <389>).