- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
- Abschnitt 20: Zu § 33 des Gesetzes
§ 50 TabStV
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).