§ 29 TabStG
Tabaksteuergesetz
Abschnitt 5: Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 29
TabStG
Ausspielung
Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.
§ 28 TabStG
§ 30 TabStG